REACH-Verordnung

EU-Chemikalienverordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH).

RoHS-REACH - Selbstverpflichtungserklärung (Download PDF)

Basierend auf der SVHC-Liste enthalten die von uns an Sie gelieferten Produkte unseres Wissens keine besonders besorgnisserregenden Stoffe mit einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent.

Auszug aus der Verordnung: 

Artikel 33 Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen

  • Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.

  • Auf Ersuchen eines Verbrauchers stellt jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, dem Verbraucher die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.