REACH-Verordnung
EU-Chemikalienverordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH).
RoHS-REACH - Selbstverpflichtungserklärung (Download PDF)
Basierend auf der SVHC-Liste enthalten die von uns an Sie gelieferten Produkte unseres Wissens keine besonders besorgnisserregenden Stoffe mit einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent.
Auszug aus der Verordnung:
Artikel 33 Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen
Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.
Auf Ersuchen eines Verbrauchers stellt jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, dem Verbraucher die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.